Heimlich, still – und verfassungswidrig?

Seit Anfang Oktober ist das Netzwerkdurchsetzungsgesetz in Kraft – doch Experten warnen, dass es gegen EU-Recht und die Verfassung verstößt. Ist unsere Meinungsfreiheit in Gefahr? Ein Juraprofessor und ein Politiker haben darauf unterschiedliche Antworten.

Der Erste jeden Monats bringt immer auch neue Gesetze und Regelungen mit sich. Wegen der „Verordnung zur Regelung des Betriebes von unbemannten Fluggeräten“ brauchen Drohnen ab einem Gewicht von 250 Gramm seit dem 1. Oktober eine Plakette, ab fünf Kilogramm Masse gilt das auch für Drachen und unbemannte Ballons. Das „Gesetz zur Öffnung der Ehe“ erlaubt seit demselben Tag Ehen für gleichgeschlechtliche Paare. Und das „Netzwerkdurchsetzungsgesetz“ zwingt Facebook, Twitter und Co., Hass im Netz unsichtbar zu machen. Mit den Worten Holger Manns, Sprecher der sächsischen SPD-Fraktion für Digitalisierung, Technologie und EU-Förderpolitik, wird so die „Verfolgung von Hasskriminalität im Internet erleichtert“. Oder wie Marc Liesching, Professor für Medienrecht und Medientheorie an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig, es ausdrückt: „Damit ist jetzt ein hochgradig verfassungswidriges Gesetz tatsächlich in Kraft getreten.“ Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz umstritten zu nennen, wäre untertrieben.

Mit dem Bundesjustizminister Heiko Maas und seiner Task Force hatte im September 2015 alles angefangen. Unter Anleitung des Ministeriums arbeiteten Facebook, Twitter und Google gemeinsam mit zivilgesellschaftlichen Organisationen wie beispielsweise der Amadeu-Antonio-Stiftung an neuen Richtlinien für die beteiligten Plattformen. Als Ergebnis verpflichteten sich die beteiligten sozialen Netzwerke im Dezember 2015 unter anderem dazu, zu fördern, dass Beiträge gemeldet werden und die Mehrzahl dieser gemeldeten Beiträge innerhalb von 24 Stunden zu prüfen. Doch de facto änderte sich nichts: Die Netzwerke waren nicht zur Kooperation verpflichtet und das Thema Hass im Netz blieb in den Medien. Für den Justizminister Grund genug, Anfang 2017 den ersten Entwurf für das Netzwerkdurchsetzungsgesetz vorzustellen. Häufig argumentierte er dabei mit einer Erhebung von jugendschutz.net, dem länderübergreifenden Kompetenzzentrum für Jugendschutz im Netz, die im Januar und Februar 2017 durchgeführt wurde. Deren Ergebnis: Facebook lösche nur 39 Prozent der gemeldeten strafbaren Beiträge, bei Twitter führte nur eine von hundert Meldungen zur Löschung, während es bei YouTube ganze 90 Prozent waren. Die Zahlen, die eigentlich als empirischer Unterbau für das Netzwerkdurchsetzungsgesetz gelten sollen, hat Marc Liesching auf heise.de deutlich kritisiert: Nicht nur, dass von den 24 Straftatbeständen, die das Netzwerkdurchsetzungsgesetz umfasst, nur zwei Thema der Datenerhebung waren – die Analyse sei außerdem nur im Zweifelsfall von Volljuristen und ansonsten von Rechtslaien durchgeführt wurden. Und das, obwohl der Straftatbestand der Volksverhetzung selbst für Strafrechtler kompliziert zu bewerten sei.

Durchsetzung gegen den Widerstand der Rechtsexperten

Dennoch brachten die Fraktionen der SPD und CDU/CSU den Gesetzesentwurf im Mai in den Bundestag ein. Bei einer ersten Lesung sprachen sich acht von zehn eingeladene Rechtsexperten gegen das Gesetz aus, auch innerhalb der Fraktionen herrschte alles andere als Einigkeit. Die Bedenken der Experten und der Öffentlichkeit führten dazu, dass der Gesetzesentwurf zwar offiziell noch einmal überarbeitet wurde – praktisch, so Marc Liesching, wurde dabei aber auf die relevanten Kritikpunkte kaum eingegangen: „Die Politik hat die Bedenken ausgekontert, das ist ein klassischer Trick: Man hört die Experten an und diskutiert dann Änderungen am Gesetz. In Wirklichkeit hat sich durch die Überarbeitung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes aber an seiner Widrigkeit gegen die Verfassung und EU-Gesetze nichts geändert.“ Trotzdem wurde das Gesetz am 30. Juni im Bundestag beschlossen: direkt nach dem Gesetz zur Homo-Ehe, das die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich lenkte. Während die Linke geschlossen gegen das Netzwerkdurchsetzungsgesetz stimmte, enthielten sich die Grünen. Die Union und die SPD stimmten dafür, mit einer einzigen Enthaltung aus der CSU.

Deswegen also ist es seit dem 1. Oktober so, dass soziale Netzwerke mit mehr als zwei Millionen Nutzern gemeldete Inhalte innerhalb von 24 Stunden prüfen und, falls sie strafbar sind, aus dem Netz löschen müssen. Scheitern sie systematisch an dieser Aufgabe, drohen ihnen Bußgelder bis 50 Millionen Euro. Marc Liesching kritisiert die Gesetzesformulierung: „Es ist unklar, was genau mit systematisch gemeint ist und ab wann die Netzwerkbetreiber tatsächlich zahlen müssen. Außerdem macht es keinen Sinn, dass das Gesetz nur für soziale Netzwerke mit mehr als zwei Millionen Nutzern gilt.“ Entsprechende Aussagen seien in kleineren Netzwerken schließlich nicht weniger strafbar – die Ungleichbehandlung verschiedener Netzwerke verstoße gegen das Gleichheitsgebot im Grundgesetz. Holger Mann von der sächsischen SPD erklärt die Differenzierung so: „Die Landschaft der sozialen Netzwerke ist sehr breit, aber wenigstens die wichtigsten sollen zur Verantwortung gezogen werden.“ Um genaue Erklärungen abgeben zu können, sei er jedoch am Gesetzgebungsprozess nicht nah genug dran gewesen. Und doch: Diese Art von Beschränkungen kenne man auch von anderen Gesetzen.

Bisher kein einziger Fall von Strafverfolgung gegen Facebook bekannt

Holger Mann ist einer der Befürworter des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes. „Auch dieses Gesetz“, sagt er, „wird nicht verändern, dass Hasskriminalität verbreitet wird. Aber so müssen Betroffene nicht mehr drei Wochen auf richterliche Beschlüsse warten, während die jeweiligen Inhalte im Netz immer weiter verbreitet werden.“ Natürlich seien entsprechende Aussagen auch vorher schon strafbar gewesen, aber jetzt sei der Rechtsschutz stärker gewährleistet, weil es Ansprechpartner der Netzwerke in Deutschland gebe und Fristen, auf die man sich gesetzlich verlassen könnte. Aussagen wie diese passen in das Bild, dass der Medienjurist Liesching zeichnet: Er vermutet, dass Politiker das Problem verzerrt wahrnehmen, weil sie selbst als öffentliche Personen im Durchschnitt stärker betroffen sind als andere Bürger. Möglicherweise, sagt er, sei ein entsprechendes Gesetz gar nicht notwendig gewesen – seine Anfrage ans Bundesjustizministerium habe ergeben, dass kein einziger Fall bekannt ist, in dem der Staat Strafverfolgung gegen Facebook eingeleitet hatte. Mann findet das gar nicht so widersprüchlich: Der Staat müsse sich ja an denjenigen wenden, der die Inhalte ins Netz eingestellt habe. Es klingt ein bisschen wie eine Drohung, wenn er hinzufügt, dass das Netzwerkdurchsetzungsgesetz nur die Vorstufe dessen ist, was nötig sein wird angesichts der Publizitätsmacht, die die Netzwerke zumindest organisieren.

Dass es dank des Gesetzes jetzt einen Ansprechpartner der Netzwerke in Deutschland gibt, findet Marc Liesching auch gut. Ansonsten aber gibt es nicht viel am Netzwerkdurchsetzungsgesetz, das ihm gefällt: Es widerspreche der Verfassung und EU-Richtlinien. „Innerhalb der EU“, erklärt er, „gilt das Herkunftslandprinzip. Für alle europäischen Unternehmen gilt das Recht des Landes, in dem sie ihren Sitz haben. Deutschland hat also gar nicht das Recht, so streng einzuschreiten.“ Ähnlich verhält es sich mit der Verfassung: „Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz greift unsere Kommunikationsfreiheiten an: die Informations- und die Meinungsfreiheit. Denn anders als der Gesetzgeber behauptet, ist die Entscheidung, ob eine Aussage strafbar ist oder nicht, auch zwischen Verfassungsrichtern nicht immer klar.“ Im Zweifelsfall, meint er, werden sich die Vertreter der sozialen Netzwerke aber wegen der drohenden Geldstrafe fürs Löschen entscheiden. So würde nicht nur unser Recht auf freie Meinungsäußerung – ein Grundpfeiler der Demokratie – beschnitten, sondern auch die Wahrnehmung der öffentlichen Meinung verzerrt. Zumal das Löschen den Hass in der Gesellschaft nicht verringert, sondern ihn nur unsichtbar macht. „Durchs Tabuisieren alleine ist noch nichts gewonnen“, meint der Juraprofessor Liesching – eigentlich seien die Kommentare im Internet doch ein ganz gutes Barometer für den Zustand der Gesellschaft.

Selbstdisziplinierung als Grenze der Meinungsfreiheit

Holger Mann widerspricht den Vorwürfen: Mit Zensur sei das Gesetz auf keinen Fall vergleichbar: Es dürfe ja erst mal jeder sagen, was er wolle – nur, dass er eben auch später dafür geradestehen müsse. „Wenn das Netzwerkdurchsetzungsgesetz einen Einfluss auf die Meinungsfreiheit hat, dann nur für diejenigen, die bisher dachten, dass man im Internet alles tun und sagen kann, ohne, dass es Konsequenzen hat. Von denen wollen wir die nötige Selbstdisziplinierung einfordern: Steht das, was ich sage, überhaupt noch auf dem Boden der Verfassung?“ In einer Demokratie, sagt Mann, sei es manchmal zur Wahrung nicht der guten, aber wenigstens irgendwelcher Sitten nötig, in die Meinungsfreiheit einzugreifen. Überhaupt sei der Ansatz, die Anbieter in die Pflicht zu nehmen, am realistischsten. Dass der Staat genügend Personal aufbaue, um in der Lage zu sein, die entsprechende Kriminalität online zu verfolgen, sei illusorisch und würde viel zu lange dauern.

Etwas kritischer steht dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz Marian Wendt, der für die CDU im Bundestag sitzt und dort Mitglied im Ausschuss „Digitale Agenda“ ist, gegenüber. Grundsätzlich fände er gut, dass in dem Bereich etwas getan werde. „Damit, dass Facebook und Google jetzt entscheiden, was Recht und was Unrecht ist, bin ich aber noch nicht so zufrieden“, erklärt er. Eine Verfassungsklage, so glaubt er, könnte vor dem Hintergrund Erfolg haben. Dennoch müsse man erst mal abwarten und Erfahrungswerte sammeln, zum Beispiel darüber, wie die Leute den Mechanismus für sich nutzen und wie Facebook kontrolliert wird. In der neuen Koalition könne dann an dem Thema weitergearbeitet werden. In dem Punkt ist er sich mit Holger Mann von der SPD einig: Natürlich seien die ersten Schritte in einem völlig neuen Rechtsbereich noch nicht perfekt.

In den Ohren Marc Lieschings ist das wohl mehr als untertrieben. Wenn er mit Juristenkollegen über das Thema spreche, seien sich eigentlich immer alle einig: „Dass in Deutschland nach 1945 so ein Gesetz ohne nennenswerten öffentlichen Diskurs durch den Bundestag geht, hätten wir nicht gedacht.“ In der Gesamtmelange, findet er, sei diese Entwicklung sehr gefährlich für die Demokratie. Das zeige sich allein daran, dass das Netzwerkdurchsetzungsgesetz, das Maas als Exportschlager bezeichnet hat, bisher nur von autokratischen Staaten übernommen worden sei. Er hofft jetzt, dass einer der betroffenen Netzwerkbetreiber eine Klage einreicht. Als Nutzer müsse man dafür erst durch alle Instanzen gehen – für die Netzwerkbetreiber sei das einfacher. Dass einer von ihnen klagt, sei jedoch nicht sicher: „Für die Netzwerkbetreiber hat die neue Regelung ökonomisch durchaus Vorteile: Wenn ohnehin alles gelöscht wird, können sie sich die Kosten für das juristische Fachpersonal sparen – und sind gleichzeitig das Damoklesschwert des Bußgeldes los.“ Sollte dieser Fall eintreten, meint er, hätten wir in Deutschland ein offen verfassungswidriges Gesetz – über das sich keiner beschweren würde.

Text: Alisa Sonntag

Foto: Amac Garbe

2 Gedanken zu “Heimlich, still – und verfassungswidrig?

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